Gewerbe

Unter dem Begriff „Gewerbe“ versteht man eine selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich. Von einem Gewerbebetrieb spricht man erst, sobald alle vier o. g. Voraussetzungen vorliegen. Im Gewerberecht wird zwischen dem stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe unterschieden. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Betrieb, der nicht dem Reisegewerbe zuzurechnen ist.

Gewerbeanzeige

Der Betrieb eines stehenden Gewerbes ist gem. § 14 GewO grundsätzlich anzuzeigen. Ebenso anzeigepflichtig ist der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Gem. § 14 Gewerbeordnung ist der zuständigen Behörde bei einer gewerblichen Tätigkeit deren

  • Beginn (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle);
  • Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung auf Waren oder Leistungen Verlegung d. Betriebssitzes);
  • Beendigung anzuzeigen; Anzeigepflichtige Personen

Anzeigepflichtig ist, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Anzeigepflichtiger ist

  • die Person des Gewerbetreibenden (Einzelfirma)
  • die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
  • der/die Geschäftsführer/in(nen) bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG)

Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Gewerbeanzeige ist auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten (siehe unten).

Beachten Sie: Die Bescheinigung „Gewerbe-Anmeldung“ besagt nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.