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Baumschutz der Gemeinde Bunde

Nicht jedes Anliegen bezüglich eines Baumes ist ein Fall für die Baumschutzsatzung. Je nach Standort des Baumes muss zunächst geprüft werden, ob es sich um kommunalen oder privaten Baumbestand handelt und ob die Baumschutzsatzung Anwendung findet.

Für einige Bäume sind Erhaltungsgebote in Bebauungsplänen festgesetzt. Eingriffe in diesen Baumbestand sind nur möglich, wenn eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt wird.

Durch die Baumschutzsatzung geschützt sind alle öffentlichen Laubbäume als Einzelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Boden. Das gleiche gilt für die Nadelbäume Eibe, Mammutbaum und Zeder sowie alle Ersatzpflanzungen vom Zeitpunkt der Pflanzung an.

Ausgenommen von dem Schutz der Satzung sind die Arten Birken, Erlen, Pappeln, Tannen und Weiden, sofern diese nicht Bestandteil einer Baumreihe aus mindestens drei Einzelbäumen oder Windschutzstreifen sind.

Bäume von Privatpersonen werden nur auf gesonderten Antrag geschützt.

Auch folgende Bäume mit Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Leer (Telefon 0491 926-1672) sind geschützt:

  • nach der Verordnung zur Sicherung von Bäumen als Naturdenkmale im Landkreis Leer: An vier Standorten im Gemeindegebiet Bunde sind sogenannte Naturdenkmale durch die Verordnung des Landkreises Leer geschützt
     
  • nach Bundesnaturschutzgesetz: Bäume auf Wallhecken.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es ist § 39 Absatz 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten, wonach es verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Weiterhin darf der Baumrückschnitt bzw. die Fällung eines geschützten Baumes erst nach Vorliegen der Genehmigung erfolgen.

Rechtsgrundlage

Formulare & Merkblätter