Osterfeuer am 30.03.2024

Wer zu Ostern ein sogenanntes Brauchtumsfeuer entzünden möchte, der muss dieses bis zum 23.03.2024 anmelden und einige Regeln beachten. 

Das Merkblatt „Osterfeuer“ des Landkreises Leer ist ebenfalls zu beachten!   

 

Im Zusammenhang mit einem Brauchtumsfeuer muss Folgendes beachtet werden:

1. Die Osterfeuer dürfen nur am Ostersonnabend, dem 30. März 2024, ab 16:00 Uhr abgebrannt werden. Das Feuer muss innerhalb von wenigen Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist nicht mit dem Brauchtum vereinbar.

2. Das Feuer darf nicht auf moorigem Untergrund, im Bereich von Naturdenkmälern und auf Flächen besonders geschützter Biotope abgebrannt werden.

3. Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände unbedingt einzuhalten:
- 50 m zu Gebäuden, Wallhecken, entwässerten Mooren und Heide
- 100 m zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen oder mit weicher Bedachung (Holzhäuser, Reetdachhäuser), zu öffentlichen Verkehrsflächen und Energieversorgungsanlagen
- 300 m zu Krankenhäusern, Seniorenheimen, Kindergärten und Schulen

4. Es dürfen nur pflanzlich Grünabfälle (z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden

5. Das Verbrennen von beschichteten/behandeltem Holz und sonstigen Abfällen (z.B. Sperrmüll, Altreifen) ist verboten.

6. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

7. Das Brennmaterial darf nicht früher als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden, damit möglichst verhindert wird, dass Tiere darin Unterschlupf suchen.

8. Das Material darf erst am Abbrenntag (Ostersamstag) auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen soll Tieren, die hier evtl. doch Unterschlupf gesucht haben, eine Fluchtmöglichkeit bieten und auch dem Verantwortlichen die Chance bieten, ungeeignete Stoffe auszusortieren.

9. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung entstehen.

10. Das Osterfeuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle endgültig erloschen sein.

11. Ist es geplant während der Veranstaltung Speisen und/oder Getränke zu verkaufen, ist es notwendig, dass dieses der Gemeinde spätestens vier Wochen vorher angezeigt wird!

12. Mit der örtlichen Feuerwehr sind notwendige Feuerschutzmaßnahmen zu treffen. Deren Anordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist unbedingt Folge zu leisten.